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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winterdienstleistungen Stand: 25.08.2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Winterdienstleistungen von:

grünWERK Braunschweig
Inhaberin: Ingrid Kück
Querumer Straße 40
38104 Braunschweig

– nachfolgend „Auftragnehmer“ –

gegenüber privaten Auftraggebern, Unternehmen, Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und sonstigen Auftraggebern.

Maßgeblich für das konkrete Vertragsverhältnis sind das individuell erstellte und bestätigte Angebot sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Verbraucher und Unternehmer

Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, wird darauf ausdrücklich hingewiesen.

3. Anfrage und Vertragsschluss

Anfragen über die Website, telefonisch oder per E-Mail sind unverbindlich und stellen noch keinen Vertragsschluss dar.

Der konkrete Leistungsumfang, die zu betreuenden Flächen, die Vertragslaufzeit und der Preis ergeben sich aus dem individuellen Angebot des Auftragnehmers.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers bestätigt oder die Parteien auf andere Weise ausdrücklich eine entsprechende Beauftragung vereinbaren.

Die Annahme eines Angebots kann insbesondere schriftlich oder in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

4. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Gegenstand des Vertrags sind ausschließlich die im bestätigten Angebot vereinbarten Winterdienstleistungen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Schneeräumung

  • Streudienst

  • Maßnahmen gegen Eis- und Glättebildung

  • Kontrollfahrten

  • Zwischen- und Wiederholungsräumungen

  • objektbezogene Einsatzdokumentation

Maßgeblich sind ausschließlich die im Angebot bezeichneten Flächen, Bereiche und Leistungen.

Nicht ausdrücklich beauftragte Flächen oder Leistungen gehören nicht zum Vertragsumfang.

Ein Kehrdienst beziehungsweise die Aufnahme oder Entfernung von Streumitteln nach Ende der Wintersaison ist nur Vertragsbestandteil, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Wintersaison

Soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist, umfasst eine Wintersaison den Zeitraum vom:

1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres.

Innerhalb dieses Zeitraums werden die vereinbarten Winterdienstleistungen entsprechend der Wetterlage und dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.

Leistungen außerhalb dieses Zeitraums sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

6. Vertragslaufzeit bei Verbrauchern

Verträge mit Verbrauchern werden grundsätzlich für zwei aufeinanderfolgende Wintersaisons geschlossen, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

Die anfängliche Vertragslaufzeit beträgt dabei in keinem Fall mehr als 24 Monate ab Vertragsschluss.

Die beiden von der anfänglichen Vertragslaufzeit erfassten Wintersaisons werden im jeweiligen Angebot bezeichnet.

Während der anfänglichen Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der anfänglichen Vertragslaufzeit gekündigt werden.

Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit.

Nach Eintritt der unbefristeten Vertragsverlängerung kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Die Kündigung kann in Textform erfolgen. Eine E-Mail ist ausreichend.

7. Vertragslaufzeit bei Unternehmern

Bei Unternehmern richtet sich die anfängliche Vertragslaufzeit nach dem jeweiligen Angebot.

Soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, verlängert sich ein Saisonvertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit jeweils um eine weitere Wintersaison, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens bis zum 1. August vor Beginn der folgenden Wintersaison kündigt.

Die Kündigung kann in Textform erfolgen. Eine E-Mail ist ausreichend.

Individuell vereinbarte Laufzeit- oder Kündigungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor.

8. Preisgarantie während der anfänglichen Laufzeit bei Verbrauchern

Bei einem Verbrauchervertrag über zwei Wintersaisons gilt der im Angebot vereinbarte Saisonpreis unverändert für beide Wintersaisons der anfänglichen Vertragslaufzeit.

Eine einseitige Preiserhöhung durch den Auftragnehmer während dieser beiden Wintersaisons erfolgt nicht.

Eine Änderung des Leistungsumfangs oder die nachträgliche Beauftragung zusätzlicher Flächen oder Leistungen bleibt hiervon unberührt und kann gesondert vergütet werden.

9. Preise nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit

Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit gelten zunächst die zuletzt vereinbarten Preise und Vertragsbedingungen fort.

Eine Änderung des Saisonpreises bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

Teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für eine zukünftige Wintersaison einen geänderten Preis mit, stellt dies ein Angebot zur entsprechenden Vertragsänderung dar.

Das Schweigen des Auftraggebers auf eine solche Mitteilung gilt nicht als Zustimmung zu einer Preisänderung.

Kommt keine Vereinbarung über den neuen Preis zustande, bleibt der bisher vereinbarte Preis bis zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

Die Rechte beider Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Vertragsverhältnisses gemäß Ziffer 6 bleiben unberührt.

10. Saison-Festpreis und Einsatzanzahl

Soweit im Angebot ein Saison-Festpreis vereinbart wurde, umfasst dieser neben den eigentlichen Räum- und Streueinsätzen insbesondere die während der Vertragsperiode erforderliche betriebliche Organisation und Vorhaltung für den vereinbarten Winterdienst.

Hierzu gehören im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs insbesondere:

  • Einsatz- und Tourenplanung

  • betriebliche Winterdienstbereitschaft

  • Vorhaltung von Personal, Fahrzeugen und Geräten

  • Wetterbeobachtung und Einsatzsteuerung

  • Anfahrten zu den vereinbarten Objekten

  • erforderliche Räum- und Streueinsätze

  • Einsatzdokumentation

Die Anzahl der witterungsbedingt erforderlichen Einsätze innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs ist bei einem ausdrücklich vereinbarten Saison-Festpreis grundsätzlich nicht begrenzt.

Ein schnee- oder glattereicher Winter führt daher allein nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des vereinbarten Saison-Festpreises.

Umgekehrt besteht bei wenigen oder keinen witterungsbedingt erforderlichen Einsätzen grundsätzlich kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung oder Reduzierung des vereinbarten Saison-Festpreises.

Zusätzliche Flächen, nachträgliche Erweiterungen oder nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen sind hiervon nicht umfasst.

11. Organisation und Auslösung der Einsätze

Der Auftragnehmer organisiert und steuert die erforderlichen Winterdiensteinsätze eigenständig.

Der Auftraggeber muss die einzelnen Einsätze grundsätzlich nicht gesondert auslösen oder beauftragen.

Für die Einsatzplanung berücksichtigt der Auftragnehmer insbesondere:

  • Wetterprognosen und Niederschlagsentwicklung

  • Temperaturentwicklung

  • tatsächliche örtliche Wetterverhältnisse

  • Schnee- und Glätteentwicklung

  • objektbezogene Anforderungen

  • die vereinbarten Flächen und Leistungszeiten

  • die einschlägigen gesetzlichen beziehungsweise kommunalen Anforderungen

Die Entscheidung über die konkrete Reihenfolge und Durchführung der Einsätze erfolgt durch den Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen.

12. Vier-Stunden-Standard

Der Auftragnehmer organisiert seine Winterdiensttouren mit dem Ziel, die vereinbarten Flächen nach Ende eines Schneefalls grundsätzlich innerhalb eines Zeitfensters von bis zu vier Stunden zu räumen und, soweit erforderlich, zu streuen.

Bei länger anhaltendem Schneefall können Zwischenräumungen erforderlich werden.

Das Vier-Stunden-Zeitfenster stellt einen betrieblichen Organisations- und Leistungsstandard dar, jedoch keine Garantie eines minutengenauen Einsatzzeitpunkts.

Zwingende gesetzliche oder individuell ausdrücklich vereinbarte Räum- und Streupflichten bleiben hiervon unberührt.

Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren erheblichen Beeinträchtigungen kann es zu Verzögerungen kommen.

13. Dauernder Schneefall, Eisregen und außergewöhnliche Wetterlagen

Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen, gefrierender Nässe, außergewöhnlichen Schneemengen, wiederkehrender Glätte oder vergleichbaren Wetterlagen kann eine dauerhaft vollständig schnee- und eisfreie Fläche technisch nicht gewährleistet werden.

Der Auftragnehmer führt unter diesen Bedingungen die nach dem Vertrag erforderlichen und tatsächlich möglichen Maßnahmen durch.

Erforderlichenfalls erfolgen wiederholte Räum-, Streu- oder Kontrollmaßnahmen.

Die Beauftragung eines Winterdienstes beinhaltet keine Garantie dafür, dass die betreuten Flächen zu jedem Zeitpunkt vollständig schnee-, eis- oder glättefrei sind.

14. Streumittel

Die Auswahl und Verwendung der Streumittel erfolgt nach dem vereinbarten Leistungsumfang, der konkreten Wetterlage, der Beschaffenheit der Fläche und den jeweils geltenden örtlichen Vorschriften.

Es können insbesondere abstumpfende Streumittel wie Splitt eingesetzt werden.

Auftauende Mittel wie Streusalz werden nur eingesetzt, soweit deren Verwendung nach den geltenden Vorschriften zulässig und nach der konkreten Situation erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist.

Ein Anspruch auf die Verwendung eines bestimmten Streumittels besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

15. Übernahme von Winterdienstpflichten

Soweit dies vertraglich vereinbart ist, übernimmt der Auftragnehmer die praktische Durchführung der dem Auftraggeber obliegenden Räum- und Streumaßnahmen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.

Die Beauftragung bezieht sich ausschließlich auf:

  • die ausdrücklich vereinbarten Flächen

  • die vereinbarten Zeiträume

  • die vereinbarten Leistungen

  • den sonstigen im Angebot beschriebenen Leistungsumfang

Für nicht beauftragte Flächen, Zeiten oder Leistungen bleibt der Auftraggeber verantwortlich.

Gesetzlich nicht vollständig übertragbare Kontroll-, Mitwirkungs- oder Organisationspflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

16. Erreichbarkeit der Einsatzorte

Voraussetzung für die vertragsgemäße Durchführung ist, dass die Einsatzorte mit den eingesetzten Fahrzeugen und Geräten unter vertretbaren Bedingungen erreichbar sind.

Ist ein Einsatzort insbesondere aufgrund von:

  • nicht befahrbaren Straßen

  • behördlichen oder tatsächlichen Straßensperrungen

  • außergewöhnlichen Schneemengen

  • festgefahrenen Schneemassen

  • extremer Eisglätte

  • blockierten Zufahrten

  • Unfällen

  • erheblichen Verkehrsbehinderungen

  • konkreten Gefahren für Mitarbeiter oder Dritte

vorübergehend nicht sicher erreichbar, kann sich die Durchführung des Einsatzes entsprechend verzögern.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Tätigkeiten unter Bedingungen durchzuführen, die mit einer erheblichen und unvertretbaren Gefahr für Mitarbeiter, Dritte, Fahrzeuge oder Geräte verbunden sind.

Die Arbeiten werden aufgenommen beziehungsweise fortgesetzt, sobald dies wieder sicher und zumutbar möglich ist.

17. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die beauftragten Flächen im erforderlichen Umfang zugänglich sind.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf besondere, nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenstellen oder Besonderheiten hinzuweisen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • beschädigte oder unebene Flächen

  • empfindliche Bodenbeläge

  • verdeckte Stufen oder Kanten

  • technische Einrichtungen im Räumbereich

  • Schranken oder verschlossene Tore

  • besondere Zufahrtsbeschränkungen

  • sonstige nicht erkennbare Gefahrenstellen

Parkende Fahrzeuge, abgestellte Gegenstände oder andere Hindernisse dürfen die Durchführung der vereinbarten Arbeiten nicht verhindern.

Kann eine Fläche aufgrund eines aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammenden Hindernisses nicht oder nur eingeschränkt bearbeitet werden, liegt insoweit grundsätzlich keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vor.

18. Nachglätte und erneute Glättebildung

Auch nach ordnungsgemäßer Räumung und Streuung kann sich aufgrund weiterer Niederschläge, Temperaturveränderungen, Tauwasser, überfrierender Nässe oder anderer Witterungseinflüsse erneut Glätte bilden.

Eine durchgeführte Räum- oder Streumaßnahme gewährleistet daher keine dauerhafte Glättefreiheit.

Erforderliche Folge- und Kontrollmaßnahmen erfolgen entsprechend der Wetterlage und dem vereinbarten Leistungsumfang.

19. Einsatzdokumentation

Winterdiensteinsätze können insbesondere durch Einsatzzeiten, GPS-Daten, Leistungsangaben und Fotos dokumentiert werden.

Die Dokumentation dient insbesondere:

  • dem Nachweis der erbrachten Leistungen

  • der Qualitätssicherung

  • der Bearbeitung von Rückfragen

  • der Nachvollziehbarkeit von Winterdiensteinsätzen

  • der Aufklärung von Schadensereignissen

  • der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

20. Preise und Zahlungsbedingungen

Maßgeblich ist der im bestätigten Angebot vereinbarte Preis.

Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.

Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Soweit im Angebot oder auf der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

21. Leistungsänderungen und zusätzliche Flächen

Ändert sich der vereinbarte Leistungsumfang nach Vertragsschluss, insbesondere aufgrund zusätzlicher Flächen, baulicher Veränderungen oder einer Erweiterung der beauftragten Leistungen, kann hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

Zusatzleistungen werden nur berechnet, wenn sie vom Auftraggeber beauftragt oder anderweitig wirksam vereinbart wurden.

22. Beanstandungen

Beanstandungen sollten dem Auftragnehmer möglichst zeitnah mitgeteilt werden, damit der betreffende Sachverhalt geprüft und gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden kann.

Gesetzliche Mängel-, Gewährleistungs- und sonstige Rechte des Auftraggebers werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

23. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

  • bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

  • soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass:

  • Flächen nicht Gegenstand des vereinbarten Leistungsumfangs sind

  • der Auftraggeber erforderliche Informationen über besondere Gefahrenstellen nicht mitgeteilt hat

  • die vereinbarten Flächen aufgrund von Hindernissen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht zugänglich waren

Dies gilt jeweils nur, soweit den Auftragnehmer hinsichtlich des eingetretenen Schadens kein eigenes Verschulden trifft.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

24. Betriebshaftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Winterdienstleistungen im versicherten Umfang einschließt.

Das Bestehen einer Versicherung erweitert die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Auftragnehmers nicht.

Ob und in welchem Umfang ein konkreter Schadensfall durch den Versicherer reguliert wird, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls.

25. Außergewöhnliche, nicht beherrschbare Ereignisse

Soweit eine Leistung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert wird, das außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt und auch bei angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnte, kann sich die Leistungserbringung für die Dauer dieser Beeinträchtigung verzögern.

Hierzu können insbesondere behördliche Sperrungen, außergewöhnliche Naturereignisse oder vergleichbare erhebliche Ereignisse gehören.

Gewöhnliche winterliche Witterung einschließlich üblicher Schnee- und Glätteereignisse gehört zum typischen Leistungsrisiko eines Winterdienstes und stellt für sich allein kein solches außergewöhnliches Ereignis dar.

26. Widerrufsrecht von Verbrauchern

Soweit einem Verbraucher aufgrund der Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, bleiben dieses Recht und die hierzu geltenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

Eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich eines Muster-Widerrufsformulars wird dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, gelten hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen.

27. Kündigungen und sonstige Erklärungen

Soweit gesetzlich zulässig und im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, können vertragsbezogene Erklärungen in Textform abgegeben werden.

Eine E-Mail ist hierfür ausreichend.

Gesetzlich zulässige andere Formen einer Erklärung bleiben unberührt.

28. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

29. Gerichtsstand

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.

30. Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen im bestätigten Angebot haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Jan Kück ist Ihr Ansprechpartner für den Winterdienst in Braunschweig

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