top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen grünWERK Braunschweig / Winterdienst Braunschweig– und ihren Kunden.

§2 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Winterdienstleistungen (Räumung, Streuen) im vereinbarten Zeitraum (01.11.–31.03.) nach den gesetzlichen Vorgaben zu erbringen.

§3 Leistungen

  • Schneeräumung von Gehwegen, Zufahrten, Parkflächen

  • Streuen bei Glätte mit geeignetem Material

  • Durchführung gemäß den jeweils gültigen kommunalen Vorschriften

§4 Pflichten des Kunden

  • Angabe aller relevanten Flächen

  • Sicherstellung des Zugangs zu den Flächen

  • Information über Besonderheiten (z. B. empfindliche Oberflächen)

§5 Vergütung

  • Es gelten die vereinbarten Festpreise für die Saison

  • Zahlbar im Voraus oder nach Vereinbarung in Raten

§6 Haftung

  • Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

  • Keine Haftung für Schäden durch unvermeidbare Witterungsumstände oder höhere Gewalt

§7 Vertragsdauer und Kündigung

  • Der Vertrag gilt ab der vereinbarten Wintersaison.

  • Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils eine weitere Saison, sollte nicht einer der Vertragspartner bis zum 1. August des Folgejahres kündigen.

  • Kündigungen während der Saison sind ausgeschlossen

§8 Schlussbestimmungen

  • Es gilt deutsches Recht

  • Gerichtsstand ist Braunschweig

AGB – Besondere Bedingungen für Winterdienstleistungen

 

§ 1 Geltungsbereich Winterdienst

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Winterdienstleistungen (Schneeräumung, Streudienst, Eisbeseitigung), unabhängig davon, ob diese einmalig oder im Rahmen eines Saisonvertrages erbracht werden.

§ 2 Leistungsumfang und Einsatzorganisation

(1) Der Umfang der Winterdienstleistungen ergibt sich ausschließlich aus dem individuell vereinbarten Angebot. Maßgeblich sind insbesondere:

  • die konkret benannten Flächen,

  • die Art der Leistungen (Räumen, Streuen, Eisbeseitigung),

  • vereinbarte Einsatzzeiten oder Zeitfenster,

  • festgelegte Prioritäten.

(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Flächen, Zeiten oder Leistungen sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und unterliegen nicht der Leistungspflicht des Auftragnehmers.

(3) Die Durchführung der Winterdienstleistungen erfolgt strukturiert, priorisiert und objektabhängig. Einzelne Einsätze begründen keinen Anspruch auf eine jederzeit vollständig schnee- oder eisfreie Fläche.

§ 3 Einsatz bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (höhere Gewalt)

(1) Bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, insbesondere bei:

  • Eisregen,

  • anhaltendem Schneefall,

  • gefrierender Nässe,

  • Dauerfrost,

  • extremen Verkehrs- oder Einsatzlagen,

können Winterdiensteinsätze nur nach Prioritäten und im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen.

(2) Eine gleichzeitige Sicherung aller beauftragten Flächen ist unter solchen Bedingungen technisch und organisatorisch nicht möglich.

(3) In diesen Fällen schuldet der Auftragnehmer eine sachgerechte, den Umständen angepasste Durchführung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, jedoch keinen jederzeit gefahrlosen oder vollständig schnee- und eisfreien Zustand.

§ 4 Einsatzzeiten und Reaktionszeiten

(1) Vereinbarte Einsatzzeiten oder Einsatzfenster stellen keine Garantie für einen punktgenauen Einsatzzeitpunkt dar.

(2) Die tatsächliche Reaktionszeit ist abhängig von Wetterlage, Verkehrsaufkommen, Einsatzprioritäten und der Gesamtsituation im Einsatzgebiet.

(3) Insbesondere bei plötzlich eintretenden oder extremen Wetterlagen kann es zu zeitlichen Abweichungen kommen, ohne dass hieraus ein Mangel oder eine Pflichtverletzung abgeleitet werden kann.

§ 5 Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Verkehrssicherungspflicht wird nur im vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfang auf den Auftragnehmer übertragen.

(2) Voraussetzung für die Übertragung ist eine klare Regelung der:

  • zu sichernden Flächen,

  • Einsatzzeiten,

  • Art der Maßnahmen,

  • Prioritäten.

(3) Für Flächen, Zeiten oder Sachverhalte außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs verbleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Auftraggeber.

§ 6 Nachglätte und Wiederholungseinsätze

(1) Auch nach ordnungsgemäß durchgeführten Räum- und Streumaßnahmen kann es durch Witterungseinflüsse (z. B. Temperaturabfall, Niederschläge, Tauwasser) erneut zu Glättebildung kommen.

(2) Eine dauerhafte oder vollständige Glättefreiheit kann nicht zugesichert werden.

(3) Erforderliche Wiederholungseinsätze erfolgen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Einsatzlogik, Priorisierung und vertraglichen Regelungen.

§ 7 Dokumentation

(1) Sofern vereinbart, dient eine Einsatzdokumentation (z. B. Protokolle, Zeitangaben, Fotos) ausschließlich der Nachvollziehbarkeit der erbrachten Leistungen.

(2) Die Dokumentation stellt keine Garantie für Unfallfreiheit oder vollständige Verkehrssicherheit dar.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu sichernden Flächen zum Zeitpunkt der Einsätze frei zugänglich sind.

(2) Insbesondere sind Hindernisse wie parkende Fahrzeuge, abgestellte Gegenstände, verschlossene Zugänge oder unzureichende Beleuchtung zu vermeiden.

(3) Einschränkungen der Zugänglichkeit, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes verhindern oder erschweren, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

§ 9 Haftungsbegrenzung

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass:

  • Witterungsverhältnisse eine vollständige Sicherung unmöglich machen,

  • Flächen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs betroffen sind,

  • Verkehrsteilnehmer ihre eigene Sorgfaltspflicht nicht beachten.

(2) Winterdienstleistungen dienen der Reduzierung witterungsbedingter Gefahren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, nicht der vollständigen Ausschaltung aller Risiken.

§ 10 Schlussbestimmung

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Zweifel gehen die individuell vereinbarten Regelungen im Angebot diesen Bestimmungen vor.

Erreichbarkeit der Einsatzorte

Winterdiensteinsätze setzen voraus, dass Einsatzorte über öffentliche Verkehrsflächen sicher erreichbar sind.

Kann die Erreichbarkeit aufgrund der allgemeinen Verkehrslage nicht gewährleistet werden, z. B. durch:

  • nicht geräumte oder vereiste Haupt- oder Nebenstraßen

  • blockierte Zufahrten in Stadtteilen

  • festgefahrene Schneemassen

  • akute Eigengefährdung von Personal oder Fahrzeugen

kann sich der Einsatz verzögern oder vorübergehend unmöglich sein.

In solchen Fällen erfolgt der Einsatz sobald die sichere Erreichbarkeit wieder gegeben ist.
Eine Verpflichtung zur Durchführung von Einsätzen unter unzumutbaren oder gefährlichen Bedingungen besteht nicht.

Einschränkung bei nicht gewährleisteter Erreichbarkeit

Winterdiensteinsätze setzen voraus, dass die Einsatzorte über öffentliche Verkehrsflächen sicher erreichbar sind.
Ist die Erreichbarkeit aufgrund nicht geräumter oder nicht befahrbarer Straßen, extremer Glätte, Verkehrsbehinderungen oder vergleichbarer Umstände nicht gegeben, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung des Einsatzes.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Einsätze durchzuführen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personal, Fahrzeugen oder Dritten zu erwarten ist.

Der Einsatz wird in diesen Fällen nachgeholt, sobald eine sichere Erreichbarkeit wieder besteht.
Verzögerungen, die auf mangelnde öffentliche Räumung oder allgemeine Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, stellen keinen Leistungs- oder Pflichtverstoß dar.

bottom of page