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Räumpflicht in Braunschweig

Sobald in Braunschweig der erste Schnee fällt, stellt sich für Hauseigentümer und Mieter dieselbe Frage: Wer muss eigentlich räumen — und bis wann?

Die Antwort steckt in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Braunschweig, und sie ist an einigen Stellen strenger, als viele denken.

 

Wir betreiben seit 2010 Winterdienst in Braunschweig und kennen die Regeln nicht aus dem Gesetzestext, sondern aus dem täglichen Einsatz.

Hier das Wichtigste — klar und ohne Juristendeutsch.

Wer in Braunschweig räumen muss

Außerhalb der Innenstadt ist der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks dafür verantwortlich, den Gehweg vor seinem Haus zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht lässt sich per Mietvertrag schriftlich auf die Mieter übertragen — der Eigentümer bleibt aber in der Kontrollpflicht und muss sicherstellen, dass tatsächlich geräumt wird.

Wird die Übertragung im Schadensfall angezweifelt, fällt die Haftung schnell wieder auf den Eigentümer zurück.

Räum- und Streuzeiten in Braunschweig

In Braunschweig müssen Gehwege werktags von 7 bis 22 Uhr sicher begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr.

Das Ende um 22 Uhr ist wichtig zu wissen — in vielen anderen Städten endet die Pflicht früher.

Eine feste Frist, bis wann nach Schnee geräumt sein muss, gibt es dagegen nicht. Das Gesetz verlangt, unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen — und bei anhaltendem Schneefall so oft, dass der Weg den ganzen Tag über sicher begehbar bleibt. Einmal am Morgen reicht also nicht immer.

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Wetterstation gruenwerk

Wie breit geräumt wird
– und womit gestreut

Geräumt werden muss ein durchgehender Streifen von mindestens 1,20 Metern Breite, damit zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln — also Splitt, Sand oder Asche.

Streusalz ist auf Gehwegen grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa auf vereisten Treppen oder Rampen, wo abstumpfende Mittel nicht ausreichen. Der Grund: Salz schadet Straßenbäumen, Böden, Bausubstanz und Grundwasser. In manchen heiklen Winterwettersituationen mit starkem Gefährdungspotenzial erteilt die Stadt Braunschweig ausnahmsweise eine Salzfreigabe.

Wenn nicht geräumt wird:
Bußgeld und Haftung

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert zweierlei.

Erstens ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro. Zweitens — und im Falle eines Unfalls — die zivilrechtliche Haftung:

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, haftet der Verantwortliche für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

Das kann schnell in den fünfstelligen Bereich gehen. Und diese Verantwortung bleibt bestehen, auch wenn die Pflicht an Mieter oder einen Dienstleister übertragen wurde — Der Eigentümer hat die Kontrolle zu wahren.

Wenn Sie nicht selbst räumen können

Urlaub, Krankheit oder ein Vollzeitjob entbinden niemanden von der Räumpflicht. Wer tagsüber nicht selbst räumen kann, muss jemanden damit beauftragen — privat oder über einen professionellen Winterdienst. Weil das Gesetz keine feste Frist nennt, sondern unverzügliches Räumen verlangt, kommt es vor allem auf Schnelligkeit und Verlässlichkeit an. Wir haben uns dafür einen eigenen Standard gesetzt: spätestens vier Stunden nach Schneefall soll geräumt und/oder gestreut — und jeden Einsatz per GPS und Foto dokumentiert sein. 

Häufige Fragen und Antworten zur Räumpflicht

Wie schnell muss nach Schneefall geräumt werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Das Gesetz verlangt, unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen — und bei anhaltendem Schneefall so oft, dass der Weg sicher begehbar bleibt. Wie schnell „unverzüglich" ist, hängt vom Einzelfall ab. Kommt es zu einem Sturz, steht im Raum, dass man der Räumpflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist — diesen Vorwurf muss man entkräften können. Deshalb gilt: so früh wie möglich räumen und jeden Einsatz dokumentieren.

Gilt die Räumpflicht auch vor 7 Uhr morgens?

Die Pflicht beginnt werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr. Davor besteht keine satzungsmäßige Pflicht — wer aber stark frequentierte Wege betreut, räumt bei frühem Berufsverkehr sinnvollerweise schon vorher.

Reicht die normale Haftpflicht eines Winterdienstes?

Nein, nicht automatisch. Eine normale Betriebshaftpflicht deckt das Winterdienst-Risiko nur ab, wenn es ausdrücklich im Vertrag eingeschlossen ist. Fehlt dieser Einschluss, kann die Versicherung im Schadensfall die Zahlung verweigern. Achten Sie deshalb auf einen Nachweis, der den Winterdienst klar benennt — mit einer Deckungssumme von mindestens 2 bis 3 Millionen Euro.

Was, wenn trotz Räumen jemand stürzt?

Auch bei sorgfältigem Winterdienst kann ein Unfall passieren. Vor Gericht zählt dann der Nachweis, dass rechtzeitig geräumt und gestreut wurde. Ein GPS-Protokoll belegt Ort und Zeit jedes Einsatzes, ein Foto nach dem Streuen hält den Zustand mit Zeitstempel in den EXIF-Daten fest. Mit dieser Dokumentation bleibt im Schadensfall weder der Eigentümer noch der Dienstleister zu Unrecht in der Haftung.

Angaben nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Braunschweig, ohne Gewähr.

oder direkt anrufen: 0531 20899583

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